Fehlende Mieteinnahmen: Wann das Finanzamt Kosten anerkennt

München – Vermieter können laufende Kosten für ihre Immobilie bei vorübergehendem Leerstand als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Berücksichtigt werden die Kosten allerdings nur dann, wenn tatsächlich eine ernsthafte Vermietungsabsicht besteht.

Steht die Wohnung leer, weil die Eigentumsanlage heruntergekommen ist, muss das Finanzamt die Kosten nicht anerkennen, befand der Bundesfinanzhof (BFH) in München (Az.: IX R 17/16), wie die Zeitschrift «NJW-Spezial» (Heft 12, 2017) berichtet. Das gilt auch, wenn der Eigentümer den schlechten Zustand der Wohnanlage nicht verantwortet.

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger eine Eigentumswohnung in einer maroden Wohnanlage gekauft. Die Wohnung war zunächst vermietet, stand später aber leer. Die notwendigen Sanierungsarbeiten der Anlage scheiterten über 17 Jahre hinweg, unter anderem wegen Beschlussunfähigkeit auf den Versammlungen.

Vermietungsbemühungen des Klägers über die Hausverwaltung und später über einen Makler blieben erfolglos. Für die Jahre 2006 bis 2010 machte der Kläger negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend, was das Finanzamt aber ablehnte.

Die Klage hatte keinen Erfolg: Die steuerliche Anerkennung setze den «fortbestehenden Vermietungswillen des Steuerpflichtigen» voraus. Das zuständige Finanzamt entscheide in diesen Fällen nach den Umständen des jeweiligen Falles. Da es hier dem Eigentümer nicht möglich sei, seine Wohnung in einen vermietbaren Zustand zu versetzen, fehle der Wille in diesem Fall.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

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