Berlin – Privatpersonen dürfen beim Finanzamt als Nachweis ausgedruckte Kontoauszüge vorlegen – beispielsweise als Beleg für Spenden oder die Bezahlung von Handwerkern. Dies geht aus Angaben des Bayerischen Landesamts für Steuern hervor.
«Diese Information ist vor allem deshalb wichtig, weil immer mehr Kunden ihre Kontoauszüge von der Bank nur noch elektronisch erhalten beziehungsweise online einsehen können», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Das bedeutet: Statt der konventionellen Kontoauszüge reichen ausgedruckte Online-Bankauszüge, um bestimmte Ausgaben beim Fiskus nachzuweisen.
Anders ist dies hingegen bei Unternehmern. Zwar erkennt das Finanzamt auch hier elektronische Rechnungen und Kontoauszüge steuerlich an. Doch Unternehmer müssen Kontoauszüge, die in elektronischer Form eingegangenen sind, auch elektronisch aufbewahren. «Die alleinige Aufbewahrung des Papierausdrucks genügt den Aufbewahrungspflichten nicht», sagt Klocke. Die Daten müssen sie also speichern und gegen Verlust absichern. Bei einer Betriebsprüfung müssen Unternehmer die Daten dem Fiskus elektronisch auswertbar zur Verfügung stellen.
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(dpa/tmn)