Finanzamt: Schulgeld ohne Anerkennungsbescheid akzeptieren

München – Besuchen Kinder eine Privatschule, können die Eltern das Schulgeld in der Regel als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung ansetzen. Einen Anerkennungsbescheid der Schulbehörde für die Privatschule müssen sie dafür nicht unbedingt vorlegen.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) in München muss im Zweifel die Finanzbehörde selber prüfen, ob die Privatschule ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vorbereitet (Az.: X R 26/15). Damit stellten sich die obersten Finanzrichter gegen die Ansicht des Bundesfinanzministeriums.

In dem verhandelten Fall besuchte die Tochter der Kläger eine Privatschule, die auf die Mittlere Reife vorbereitet. Die Prüfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen. Das Finanzamt verweigerte den Sonderausgabenabzug für das Schulgeld, weil die Kläger keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für die Schule vorgelegt hatten. Dagegen klagten die Eltern mit Erfolg: Das Finanzgericht war der Auffassung, ein solcher Anerkennungsbescheid sei gesetzlich nicht gefordert.

Das sah nun auch der BFH so: Ein Grundlagenbescheid, in dem die Schulbehörde bescheinigt, dass eine ordnungsgemäße Vorbereitung gegeben sei, muss nicht mit der Steuererklärung eingereicht werden. Der Gesetzgeber verzichte auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde und betraue die Finanzbehörden mit der Prüfung. Das möge vielleicht nicht zweckmäßig sein. Es bleibe dem zuständigen Finanzamt aber unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzten und deren Einschätzung zu berücksichtigen.

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(dpa/tmn)

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