Für nachgezahlte Überstunden gilt ermäßigter Steuersatz

Berlin – Arbeitnehmer, die für mehrere zurückliegende Jahre eine Überstundenvergütung erhalten, können dafür einen ermäßigten Steuersatz verlangen. Der Vorteil: Es werden deutlich weniger Einkommensteuern fällig.

«Voraussetzung dafür ist, dass die Überstundenvergütung für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten nachgezahlt wird», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. In diesen Fällen kann die sogenannte Fünftel-Regelung greifen, entschied das Finanzgericht Münster (Az.: 3 K 1007/18 E).

Im dem Fall leistete ein Arbeitnehmer in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden. Weil er aufgrund einer Erkrankung nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren konnte, schloss er mit seinem Arbeitgeber 2016 einen Aufhebungsvertrag. Für die geleisteten Überstunden wurde eine Vergütung in Höhe von 6000 Euro vereinbart. Das Finanzamt verlangte für die Überstundenvergütung den vollen Steuersatz. Das ließ der Arbeitnehmer nicht gelten und legte Klage beim Finanzgericht ein.

Mit Erfolg, denn die Richter zogen den Vergleich zu einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Auch diese werden ermäßigt besteuert, die Überstundenvergütung könne steuerlich nicht anders behandelt werden als eine Lohnnachzahlung, so die Urteilsbegründung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat. «Betroffene Arbeitnehmer, die eine geballte Überstundenvergütung für eine mehrjährige Tätigkeit erhalten, können sich dennoch auf die Gerichtsentscheidung berufen», sagt Klocke.

Rechnet der Arbeitgeber für die Überstundenvergütung zunächst mit dem vollen Steuersatz ab, kann in der Einkommensteuererklärung der ermäßigte Steuersatz beantragt und Einspruch eingelegt werden, wenn das Finanzamt die Fünftel-Regelung nicht anwendet. Zur Begründung des Einspruchs sollte das Aktenzeichen des Gerichts genannt werden.

Fotocredits: Peter Endig
(dpa/tmn)

(dpa)