Berlin (dpa/tmn) – Wer seinen Geburtstag im Kreise der Kollegen oder mit Geschäftspartnern feiert, kann diese Kosten als Werbungskosten absetzen. Die Voraussetzung: Die Ausgaben stehen in einem beruflichen Zusammenhang.
«Steuerzahler sollten daher die Ausgaben für die betriebliche Geburtstagsfeier in der Steuererklärung ansetzen und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt die Aufwendungen nicht anerkennt». Das rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Dies hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im vergangenen Jahr entschieden (Az.: VI R 46/14). Weil viele Finanzämter die Aufwendungen trotzdem nicht akzeptieren, gibt es nun ein neues Verfahren vor dem obersten deutschen Steuergericht (Az.: VI B 131/15).
Bei der jetzt anhängigen Beschwerde handelt es sich um einen Fall aus Rheinland-Pfalz. Der Kläger hatte seinen 60. Geburtstag mit seinen Kollegen im Betrieb gefeiert. Es fielen dafür knapp 2500 Euro Bewirtungskosten an, die er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen nicht. Die dagegen gerichtete Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz gewann allerdings der Kläger. Das Finanzamt wollte das steuerzahlerfreundliche Urteil nicht akzeptieren und legte Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein.
Um sich die Chance auf den Steuerabzug zu sichern, sollte der betriebliche Zusammenhang der Geburtstagsfeier gut dokumentiert werden, so Klocke. Werden beispielsweise alle Kollegen oder alle Kollegen einer Abteilung eingeladen und findet die Feier in der Firma und gegebenenfalls noch während der Arbeitszeit statt, spricht viel für einen betrieblichen Charakter der Kosten. Befreundete Kollegen auf ein Bier einzuladen, genügt hingegen nicht, um die Kosten von der Steuer abzusetzen. Hier überwiegt der private Charakter.
Fotocredits: Heiko Wolfraum
(dpa)