Berlin – Bei Schenkungen im Familienkreis sollten die Steuerfreibeträge genutzt werden: Geschenke von einem Elternteil an ihr Kind bleiben bis zu einem Betrag von 400 000 Euro steuerfrei.
«Dabei gibt es nach einem aktuellen Urteil des Hessischen Finanzgerichts keinen Unterschied zwischen leiblichem und rechtlichem Vater», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Im dem Fall schenkte der leibliche Vater seiner Tochter Geld. Allerdings war der leibliche Vater nicht der rechtliche Vater, weil die Mutter bereits während der Schwangerschaft eine Ehe mit einem neuen Mann schloss. Das Finanzamt ordnete den biologischen Vater in die ungünstigere Steuerklasse III ein und berücksichtigte deshalb nur einen Freibetrag von 20 000 Euro.
Das Hessische Finanzgericht vertrat hingegen eine andere Auffassung: Bei einer Geldschenkung des leiblichen Vaters an seine Tochter greift bei der Schenkungsteuer die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400 000 Euro auch dann ein, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig der rechtliche Vater ist.
Zur Begründung verwiesen die Finanzrichter auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Auch danach hätten leibliche Väter seit dem Jahr 2013 stärkere Rechte, dies muss auch im Steuerrecht berücksichtigt werden, so das Gericht. Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: II R 5/17).
«In ähnlichen Fällen sollten sich biologische Väter auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts beziehen und den höheren Freibetrag geltend machen», rät Klocke. Berücksichtigt das Finanzamt den höheren Freibetrag nicht, sollte gegen den Schenkungsteuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Fotocredits: Jens Kalaene
(dpa/tmn)