Berlin – Wer seine Aktien mit Gewinn verkauft, muss einen Teil des Ertrags an das Finanzamt abgeben. Denn Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren unterliegen grundsätzlich der 25-prozentigen Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Aber: Wurden die Wertpapiere vor dem 1.1.2009 gekauft, sind Gewinne in der Regel steuerfrei, erklärt der Bundesverband deutscher Banken.
Gut zu wissen: Wurden mehrfach Aktien eines Unternehmens erworben und nun nur ein Teil davon verkauft, gelten für den Fiskus die zuerst gekauften Aktien auch als die zuerst verkauften. Dieser Grundsatz wird als «First in, first out»-Regel bezeichnet und betrifft auch Kapitalentnahmen aus Fondssparplänen. Wichtig ist dies für die Berechnung des Veräußerungsgewinns.
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(dpa/tmn)