Günstiger Steuersatz bei Mitarbeiterbeteiligungen erlaubt

Berlin – Arbeitnehmer, die ihre Mitarbeiterbeteiligungen verkaufen, können für den Gewinn unter Umständen die Abgeltungsteuer anwenden. «Dies ist im Regelfall günstiger als den Gewinn als Arbeitseinkommen zu versteuern», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Dabei kommt es darauf an, in welchem Kontext die Beteiligung gekauft wurde, entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 13 K 1257/17 E). Hat ein Mitarbeiter die Beteiligung unabhängig vom Dienstverhältnis erworben, entstehen dem Urteil zufolge beim Verkauf Kapitalerträge, die günstiger geltend gemacht werden können. Anderes gilt, wenn die Beteiligung durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist und damit Arbeitslohn vorliegt.

Im vor dem Finanzgericht verhandelten Fall kaufte ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms Kapitalanteile am Unternehmen seines Arbeitgebers. Später verkaufte er diese gewinnbringend. Das Finanzamt sah darin eine Gegenleistung zur erbrachten Arbeitsleistung und ordnete den Erlös daher den Einkünften aus der Arbeitnehmertätigkeit zu. Nach der Argumentation des Finanzamtes sollten die Anteile den Arbeitnehmer an das Unternehmen binden.

Das Finanzgericht sah hingegen keinen Zusammenhang mit der Anstellung. Hierfür sprach nach Meinung der Richter, dass der Arbeitnehmer die Beteiligung zu einem angemessenen Preis erworben und verkauft hatte. Zudem war die Teilnahme am Programm vertraglich nicht an den Fortbestand des Dienstverhältnisses geknüpft. Dementsprechend gewährte das Gericht den günstigeren Abgeltungsteuersatz.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt Rechtsmittel beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Az.: VIII R 40/18). Dennoch können betroffene Arbeitnehmer davon profitieren. «Stuft das Finanzamt aus Sicht des Arbeitnehmers den Verkaufserlös aus einer Mitarbeiterbeteiligung unzutreffend als Arbeitslohn ein, kann gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden», sagt Klocke.

Betroffene sollten in ihrer Steuererklärung zur Begründung das Bundesfinanzhof-Aktenzeichen angeben. Der eigene Steuerfall bleibt dann bis zu einem abschließenden Urteil offen.

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(dpa/tmn)

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