Berlin – Steuerzahler sollten die Kosten für einen Handwerker auch dann in der Einkommensteuererklärung ansetzen, wenn die Versicherung den Schaden ausgeglichen hat.
«Bisher gewährt die Finanzverwaltung den Handwerkerbonus in diesen Fällen zwar nicht», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. «Aber beim Bundesfinanzhof ist eine Beschwerde anhängig, auf die sich Betroffene stützen können.»
Im Urteilsfall hatte der Steuerzahler in seiner Wohnung einen Wasserschaden erlitten, dessen Beseitigung gut 3200 Euro kostete. Die Versicherung ersetzte den Schaden. Gleichwohl machte der Kläger die Handwerkerkosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Er argumentierte, dass es sich bei der Versicherungszahlung quasi nur um eine alternative Finanzierungsart handele: Der Versicherte setze zur Finanzierung der Schadensbeseitigung – statt eines angesparten Geldbetrags – den gegen die Versicherung erworbenen Erstattungsanspruch ein. Diesen Anspruch habe der Kläger durch seinen jährlichen Versicherungsbeitrag erhalten.
Das Finanzamt verweigerte jedoch den Steuerbonus, da der Kläger die Aufwendungen wirtschaftlich nicht selbst getragen habe. Das Finanzgericht Münster folgte dem Finanzamt und wies die Klage ab (Az.: 13 K 136/15 E). Dagegen legte der Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein (Az.: VI B 53/16). Betroffene können Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, wenn das Finanzamt den Handwerkerbonus um die Versicherungsleistung kürzt. Zur Begründung sollte auf die Beschwerde beim BFH verwiesen werden.
Fotocredits: David Ebener
(dpa/tmn)