Hausbesitzer können Schönheitsreparaturen abschreiben

Berlin – Steuer sparen für Hausbesitzer leicht gemacht: Auch Schönheitsreparaturen am Haus können unter Umständen zu den sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen.

«Dies hat zur Folge, dass die Kosten eventuell nicht mehr direkt im Jahr der Reparatur bei der Steuer abgesetzt werden können, sondern über viele Jahre abgeschrieben werden müssen», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Wichtig ist das für Vermieter, die kürzlich ein älteres Gebäude erworben haben und nun mit der Sanierung beginnen wollen.

Das steckt dahinter: Kosten für Baumaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Kauf eines Gebäudes vorgenommen werden, gelten als anschaffungsnahe Herstellungskosten, wenn sie netto 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Diese Baukosten können dann nur über die Nutzungsdauer des Gebäudes, das heißt über 50 Jahre, bei der Steuer abgeschrieben werden.

Der
Bundesfinanzhof hat den Begriff der Herstellungskosten nun erweitert: Nach Ansicht des Gerichts müssen auch die Schönheitsreparaturen, zum Beispiel das Tapezieren oder Streichen der Wände, in die 15-Prozent-Grenze eingerechnet werden. Das Bundesfinanzministerium wendet diese Rechtsprechung für alle ab dem Jahr 2017 gekauften Immobilien an.

«Abgesehen von jährlich anfallenden Erhaltungsmaßnahmen, wie etwa Wartungsarbeiten an der Heizung, werden damit alle innerhalb der Dreijahresfrist durchgeführten Baumaßnahmen zusammengerechnet», sagt Klocke. Für vor 2017 gekaufte Mietimmobilien kann die alte Rechtslage beim Finanzamt beantragt werden, so dass die Schönheitsreparaturen direkt als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abgezogen werden können.

Vermieter sollten vor der Ausführung von Baumaßnahmen daher die Kosten vorab überschlagen. Wer danach voraussichtlich die 15-Prozent-Grenze überschreitet, sollte vielleicht die eine oder andere Baumaßnahme zurückstellen.

Fotocredits: Kai Remmers
(dpa/tmn)

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