Berlin – Wer seinen Diesel-Wagen aufgrund von Fahrverboten nicht mehr optimal nutzen kann, darf die Kfz-Steuer trotzdem nicht mindern. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg hervor, teilt der Bund der Steuerzahler (BdSt) mit.
Im konkreten Fall fuhr der Kläger einen Diesel-Pkw mit der Emissionsklasse Euro 5. Weil der Mann aus Hamburg in einzelnen Städten und Gemeinden durch die Dieselfahrverbote den Wagen nur eingeschränkt nutzen konnte, wollte er weniger Kfz-Steuer zahlen. Sein Argument: Grundlage der Besteuerung sei nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz schließlich der Schadstoffausstoß. Aufgrund der Fahrverbotes sei sein Fahrzeug potenziell weniger schädlich, da es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxide mehr ausstoße.
Das Finanzgericht Hamburg entschied anders. Die Voraussetzungen für die Steuer liegen bereits vor, wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird. Es spiele keine Rolle, ob, über welchen Zeitraum und wie häufig Fahrer den Wagen nutzen. Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer ist der CO2-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeugtyps, nicht die Luftbelastung in einzelnen Straßen (Az.: 4 K 86/18).
Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Dieselfahrzeugs haben also keine Auswirkungen auf die Kfz-Steuer, fasst Isabel Klocke vom BdSt zusammen. Dieselfahrer können sich aber unter bestimmten Umständen an einer Musterfeststellungsklage beteiligen. Details dazu finden Verbraucher etwa auf der
Internetseite des Bundesamtes für Justiz.
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(dpa/tmn)