Keine Grunderwerbsteuer für Einbauküche und Möbel

Berlin – Beim Erwerb einer Immobilie müssen Käufer für eine zugehörige Einbauküche oder Möbel keine Grunderwerbsteuer zahlen. «Es ist ratsam, im Kaufvertrag festzuhalten, welches Mobiliar mitgekauft wurden und dafür einen realitätsgerechten Preis festzulegen», rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Dann wird die Grunderwerbsteuer nur für Haus und Grundstück, nicht aber für die mitgekauften Gegenstände fällig. Bewegt sich der Preis für die Gegenstände im Bereich des Üblichen, kommt das Finanzamt an die vom Käufer und Verkäufer getroffene Festlegung nicht heran, wie aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln hervorgeht (Az.: 3 K 2938/16).

In dem Fall kauften die Kläger ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus. Im Notarvertrag wurde ein Kaufpreis von 392.500 Euro vereinbart. Dort wurde zudem festgehalten, dass auf die mitverkaufte Einbauküche ein Betrag von 7500 Euro und auf die Markisen ein Betrag von 2000 Euro entfällt. Dennoch berechnete das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis. Die Kläger verlangten, dass – abzüglich der Kosten für die Einbauküche und der Markise – lediglich ein Immobilienkaufpreis von 383.000 Euro für die Berechnung der Grunderwerbsteuer herangezogen werden dürfe.

Mit Erfolg: Grundsätzlich gilt das im Kaufvertrag Vereinbarte, befand das Finanzgericht Köln. Es sei denn, es gibt Anhaltspunkte, dass der Kaufpreis für die Möbel nur zum Schein vereinbart wurde, um Grunderwerbsteuer zu sparen. Bestehen solche Anhaltspunkte, obliegt es der Finanzverwaltung, die fehlende Angemessenheit darzulegen und nachzuweisen.

Dies gelang dem Finanzamt im konkreten Fall nicht, denn die Kläger konnten anhand von Fotos aufzeigen, dass es sich um gepflegte und gebrauchsfähige Gegenstände handelte. «Käufer sollten im Kaufvertrag möglichst genau und einzeln aufführen, welche beweglichen Gegenstände miterworben werden», rät Klocke. «So lässt sich Streit mit dem Finanzamt verhindern.»

Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)

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