Berlin – Kleinunternehmer sind von der gesetzlichen Verpflichtung befreit, Umsatzsteuer abzuführen. Sie müssen auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldung bei der Finanzverwaltung abgeben.
Allerdings können Unternehmer nur unter bestimmten Bedingungen die Vorteile der Kleinunternehmerregel nutzen, erklärt die Bundsteuerberaterkammer. Ob sich diese für das einzelne Unternehmen lohnt, muss im Einzelfall abgewogen werden.
Grundsätzlich ist der Status des Kleinunternehmers an keine besondere Rechtsform gebunden. Er darf lediglich bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten. Existenzgründer, die ihre Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres aufnehmen, können von der Regelung Gebrauch machen, wenn sie voraussichtlich einen Gesamtumsatz von bis zu 17 500 Euro erwirtschaften. Soll die Regelung auch in den Folgejahren angewendet werden, darf der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 17 500 Euro und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro nicht übersteigen.
Die Umsatzgrenze von 17 500 Euro ist eine feste Grenze. Bei nur geringfügigem Überschreiten im Vorjahr ist die Kleinunternehmerregelung künftig nicht mehr anwendbar. Stellt der Unternehmer im Laufe des Jahres fest, dass er die Umsatzgrenze übersteigt, muss er zu Beginn des kommenden Jahres in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer in Höhe von 7 Prozent oder 19 Prozent ausweisen und im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt abführen. Bleibt er regelmäßig unter der Umsatzgrenze von 17 500 Euro, darf er die Kleinunternehmerregelung weiter anwenden.
Bei der Umsatzgrenze von 50 000 Euro kommt es hingegen immer auf die Prognose an, die zu Beginn des Jahres erstellt wird. Liegt die Prognose unter 50 000 Euro, gilt die Kleinunternehmerregelung für das laufende Jahr, selbst wenn der tatsächliche Umsatz später davon abweicht.
Fotocredits: Tobias Hase
(dpa/tmn)