Berlin – Müssen Erben für einen Verstorbenen Steuererklärungen berichtigen lassen, können sie die Kosten für den Steuerberater bei der Erbschaftsteuer absetzen.
Das gilt auch dann, wenn der Erbe den Steuerberater beauftragt, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg. «Bei diesen Kosten handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Erbschaftsteuer steuermindernd berücksichtigt werden müssen», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Im konkreten Fall hatte ein Mann in der Schweiz Kapitalerträge erzielt, die er in seinen Einkommensteuererklärungen der Jahre 2002 bis 2012 verschwieg. Die Tochter des inzwischen Verstorbenen ließ die Einkommensteuererklärungen berichtigen. Die dabei entstandenen Steuerberatungskosten in Höhe von 9856 Euro machte sie als Nachlassverbindlichkeit in ihrer Erbschaftsteuererklärung geltend.
Erbin erfüllte Verpflichtung des Verstorbenen
Das Finanzamt erkannte die Ausgaben jedoch nicht an. Dagegen klagte die Tochter vor dem Finanzgericht – mit Erfolg. Die kompletten Steuerberaterkosten wurden anerkannt. Die Argumentation der Richter: Mit den Nacherklärungen erfüllte die Frau eine bestehende Verpflichtung des Verstorbenen.
Wer den Steuerberater beauftrage, spiele dabei keine Rolle. Voraussetzung sei lediglich, dass der Verstorbene ursprünglich zur Abgabe vollständiger und richtiger Steuererklärungen verpflichtet war. Einem Abzug steht ebenfalls nicht entgegen, dass die Erbin die Erklärungspflichten auch ohne Steuerberater hätte erfüllen können, so das Finanzgericht (
Az.: 7 K 2712/18).
In der Erbschaftsteuererklärung auf Urteil berufen
Erben können die Steuerberatungskosten für die Nacherklärung daher nach Ansicht des Bunds der Steuerzahler in ihrer Erbschaftsteuererklärung absetzen, auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Das Finanzamt hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen II R 30/19 anhängig ist.
«Erkennt das Finanzamt die Ausgaben nicht an, kann gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden», so Klocke. Zur Begründung sollte sich der Erbe auf das laufende Gerichtsverfahren berufen und zugleich das Ruhen seines Falls verlangen. So bleibt der eigene Steuerfall bis zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs offen.
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(dpa/tmn)