Berlin – Wird ein Unternehmen mit dem Schneeräumen beauftragt, lassen sich diese Kosten steuerlich absetzen. Es handelt sich um sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen, die in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Lange umstritten war, ob der Steuerbonus auch für die Schneebeseitigungskosten vor dem Haus gilt – also auf dem öffentlichen Gehweg. Das Bundesfinanzministerium hat noch einmal bestätigt, dass auch diese Räumkosten vom Finanzamt akzeptiert werden müssen. Davon profitieren nicht nur Eigentümer, sondern auch Mieter, die für die Schneebeseitigung auf privaten beziehungsweise öffentlichen Wegen zahlen.
Insgesamt können für solche Dienstleistungen 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4000 Euro pro Jahr, steuerlich berücksichtigt werden. Zahlt der Bürger beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehweges vor dem Haus, so lassen sich mit dem Steuerbonus bis zu 120 Euro Steuern sparen, rechnet der Bund der Steuerzahler vor.
Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Steuerlich geltend gemacht werden können nur die Arbeits- und Anfahrtskosten des Räumdienstes. Materialkosten etwa für das Streusalz können nicht von der Steuer abgezogen werden.
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(dpa/tmn)