Kosten für Handy und Co. lassen sich steuerlich absetzen

Berlin – Berufstätige können Ausgaben für beruflich genutzte IT-Geräte und Software steuerlich geltend machen. Das gilt auch, wenn sie die Geräte privat angeschafft haben, erklärt der IT-Verband Bitkom.

Wie hoch der Werbungskostenabzug für Tablet, Smartphone oder Software ausfällt, hängt davon ab, wie hoch der berufliche Anteil der Nutzung ist. Werden die Geräte so gut wie ausschließlich – das heißt zu mehr als 90 Prozent – beruflich genutzt, können die Kosten dafür in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden.

Bei geringerer beruflicher Nutzung sind die Kosten entsprechend den beruflichen und privaten Nutzungsanteilen aufzuteilen. Dafür ist es sinnvoll, eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers einzureichen oder drei Monate lang die Nutzung des Geräts aufzuzeichnen. Ist ein Nachweis nicht möglich, geht die Rechtsprechung von einer Aufteilung von 50 zu 50 Prozent aus.

Wichtig zu beachten: Sind die Anschaffungskosten höher als 410 Euro, werden sie nicht auf einen Schlag geltend gemacht, sondern über die gewöhnliche Nutzungsdauer des Geräts verteilt. Das gilt zumindest noch für den Veranlagungszeitraum 2017. Wer im laufenden Jahr ein neues Gerät kauft, kann bis zu 800 Euro sofort von der Steuer absetzen.

Die gewöhnliche Nutzungsdauer beträgt für PC, Notebook oder Tablet Computer sowie für Zubehör wie Drucker, Monitor und zugehörige Software drei Jahre. Für Handys und Smartphones beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer fünf Jahre und für Faxgeräte sechs Jahre.

Wenn ein Zubehörteil kaputt geht, können die Ersatzkosten sofort entsprechend dem beruflichen Nutzungsanteil des Geräts abgezogen werden. Außerdem sind die Kosten für Verbrauchsmaterialien wie Toner, Tinte oder Druckerpapier jedes Jahr vollständig abzugsfähig.

Fotocredits: Robert Günther
(dpa/tmn)

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