Neustadt/Weinstraße – Wenn Paare einen unerfüllten Kinderwunsch haben, gibt es verschiedene Behandlungsmethoden. Gängigen Optionen der künstlichen Befruchtung sind allerdings teuer.
Einen Teil der Ausgaben übernimmt in der Regel die gesetzliche Krankenkasse. Kosten, die Paare für die künstliche Befruchtung selbst tragen müssen, können sie zudem steuerlich absetzen. Darauf macht der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) aufmerksam.
Außergewöhnliche Belastungen absetzbar
Paare können Ausgaben für die Behandlung, für Medikamente, für Fahrten zum Frauenarzt oder zur Kinderwunschklinik als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung angeben. Im Steuerrecht zählt eine künstliche Befruchtung nämlich zu den Krankheitskosten.
Dies gilt für gängige Behandlungsmethoden wie einer direkten Samenübertragung in die Gebärmutter – Insemination (IUI) genannt, genauso wie für eine Befruchtung im Reagenzglas – der sogenannten In-Vitro-Fertilisation (IVF), sowie für eine Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI). Dabei wird das Spermium direkt in die Eizelle eingespritzt.
Staatliche Zuschüsse möglich
Zusätzlich gibt es in neun Bundesländern auch staatliche Zuschüsse für gesetzlich krankenversicherte Paare, die sich einer Behandlung – IVF oder ICSI – unterziehen. Den Zuschuss zahlen Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Hessen, Brandenburg – wenn Betroffene dort ihren Hauptwohnsitz haben. Laut VLH werden dort neuerdings sogar vier Behandlungszyklen bezuschusst – früher waren es drei Zyklen.
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt – je nach Krankenkasse – bis zu 50 Prozent der Behandlungskosten. Durch den staatlichen Zuschuss können Paare ihren Eigenanteil an den Behandlungskosten weiter reduzieren – auf bis zu 25 Prozent.
Weitere Informationen gibt es unter
informationsportal-kinderwunsch.de, einem Informationsangebot des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Fotocredits: Mascha Brichta
(dpa/tmn)