Berlin – Wildtiere können erhebliche Schäden auf Grundstücken anrichten. Für Eigentümer wird das schnell teuer. «Bisher blieben Hauseigentümer häufig auf den Kosten für die Wiederherrichtung des Gartens und der Außenanlagen sitzen», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin.
Der Bundesfinanzhof (BFH) in München prüft nun, ob an solchen Ausgaben nicht auch das Finanzamt beteiligt werden kann (Az.: VI B 14/18). Grundlage ist ein Fall aus Nordrhein-Westfalen: Ein dort ansässiges Ehepaar hatte Ärger mit einem Biber. Dieser richtete Schäden im Garten und an der Terrasse an. Rund 4000 Euro musste das Paar aufwenden, um die diese zu beseitigen sowie präventiv eine Bibersperre zu errichten. Da die Versicherung die Kosten nicht übernahm, machten die Kläger die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend.
Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an. Auch das Finanzgericht Köln verweigerte den Steuerabzug (Az.: 3 K 625/17). Die Schäden seien zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biberschäden im Garten führten weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses, noch verursachten sie konkrete Gesundheitsgefährdungen, so das Finanzgericht. Die Kläger legten gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Eigentümer, die auch solche Wildtierschäden hatten, sollten die Kosten für die Beseitigung in ihrer Steuererklärung geltend machen, wenn es sich um besondere Ausgaben handelt, die nicht typischerweise jeden Haus- und Gartenbesitzer treffen.
Werden Aufwendungen wegen einer Schadensbeseitigung an Terrassen, Kellern, Garagen oder im Garten geltend gemacht, wird die steuerliche Anerkennung gegebenenfalls verweigert. Dann kann mit Hinweis auf das BFH-Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Fotocredits: Frank Leonhardt
(dpa/tmn)