Leiharbeiter sollten volle Fahrtkosten angeben

Berlin (dpa/tmn) – Leiharbeitnehmer sollten in ihrer Steuererklärung die Fahrtkosten zum Betrieb voll angeben. Das heißt, den Hin- und Rückweg. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

Grundsätzlich berücksichtigt das Finanzamt für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Entfernungspauschale lediglich den einfachen Fahrtweg. Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts können Leiharbeitnehmer aber Hin- und Rückweg mit 30 Cent je Kilometer in der Einkommensteuererklärung ansetzen (Az.: 9 K 130/16). «Sie befinden sich quasi dauerhaft auf Dienstreise», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Im verhandelten Fall war der Kläger seit Mai 2012 bei einer Leiharbeitsfirma tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde mehrfach bis Mai 2015 verlängert. Zwar legte der Vertrag fest, dass der Kläger zu jeder Zeit bundesweit versetzt werden könnte. Doch er war im Streitjahr 2014 ganzjährig für einen Entleihbetrieb tätig. Für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Entleihbetrieb machte er einen Werbungskostabzug geltend – und zwar für den Hin- und Rückweg. Dies lehnte das Finanzamt ab. Stattdessen berücksichtigte es lediglich die einfache Fahrtstrecke. Denn bei dem Betrieb handele sich um die erste Tätigkeitsstätte des Klägers.

Das saht das Finanzgericht anders. Aus dem Gesetz zur Arbeitnehmerüberlassung gehe hervor, dass nur eine vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern zulässig ist. Damit sei der Entleihbetrieb keine erste Tätigkeitsstätte, argumentierten die Richter. Gegen das Urteil legte das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (Az.: VI R 6/17).

Klocke rät: «Leiharbeitnehmer sollten die vollen Fahrtkilometer für Hin- und Rückweg in der Einkommensteuererklärung als Reisekosten geltend machen.» Akzeptiert der Fiskus dies nicht, können Steuerzahler gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Begründung verweisen sie auf das laufende Gerichtsverfahren.

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(dpa)