Berlin (dpa/tmn) – Alle Jahre wieder – vor allem in der Vorweihnachtszeit flattern Spendenaufrufe ins Haus. Das Gute dabei: Wer gibt, bekommt auch etwas zurück. Denn das Engagement der Steuerzahler wird steuerlich gefördert.
Kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Spenden können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Überschreiten die geleisteten Spenden diesen Höchstbetrag, kann der übersteigende Betrag in die nächsten Jahre vorgetragen und dann steuerlich geltend gemacht werden.
Voraussetzung für den Steuerabzug ist in der Regel eine ordnungsgemäße Zuwendungsbescheinigung. «Die Bestätigung erhält man vom Empfänger der Spende», erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine (BVL). «Dieser kann die Bescheinigung auch direkt elektronisch an das Finanzamt übermitteln.»
Allerdings gilt für Spenden bis 200 Euro ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Ausreichend ist hier zum Beispiel ein Einzahlungsbeleg oder der Kontoauszug, aus dem die Spende hervorgeht. Wer den Aufwand des Nachweises seiner Spenden gegenüber dem Finanzamt also verringern will, kann größere Beträge auch aufteilen und verschiedenen Organisationen Spenden bis zur Grenze von 200 Euro zukommen lassen.
Wichtig für die Steuererklärung 2017: Bescheinigungen müssen für diesen Veranlagungszeitraum nur auf Verlangen des Finanzamts eingereicht werden. Allerdings muss die Bescheinigung ein Jahr nach Erhalt des Steuerbescheides aufbewahrt werden. Und das Finanzamt kann verlangen, dass die Belege dennoch eingereicht werden müssen.
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(dpa)