Neue Steuerpauschale bei Geschäftsreise beachten

Berlin – Wer beruflich viel unterwegs ist, kann zusätzliche Verpflegungskosten von der Steuer absetzen. Dafür gibt es sogenannte Verpflegungsmehraufwands-Pauschalen, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Findet die Tätigkeit im Ausland statt, gibt es unter Umständen sogar höhere Pauschalen, die Arbeitnehmer steuerlich absetzen oder sich vom Arbeitgeber erstatten lassen können.

Grundsätzlich ist dafür die Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer mindestens acht Stunden am Tag beruflich unterwegs ist. Das bedeutet, nicht an seinem Stammarbeitsplatz tätig ist. Bei Arbeitseinsätzen innerhalb von Deutschland beträgt die Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand 12 Euro. Bei mehrtägigen Dienstreisen liegt sie für den An- und Abreisetag ebenfalls bei 12 Euro, und für weitere Tage mit einer Abwesenheit von 24 Stunden gibt es 24 Euro.

Bei Auslandstätigkeiten können die Beträge deutlich über diesen Sätzen liegen, sagt Klocke. Die Länderliste mit den jeweiligen Pauschalen werden jährlich angepasst. Das Bundesfinanzministerium hat die Werte kürzlich für das Jahr 2019 bekanntgegeben.

Insbesondere Handwerker und Ingenieure, die für ein Bauvorhaben im Ausland sind, aber auch Mitarbeiter in internationalen Unternehmen, die etwa Partnerfilialen in anderen Ländern besuchen, sollten sich die Änderungen ansehen.

Oft erstatten Arbeitgeber Mitarbeitern die Verpflegungskosten. Liegt diese Zahlung in Höhe der Pauschalen, bleibt sie steuerfrei. Gibt es keine Erstattung durch den Chef, können Arbeitnehmer die Pauschalen in der Einkommensteuererklärung geltend machen und sich so einen Teil der Verpflegungskosten zurückholen. Das
Verwaltungsschreiben können Interessierte online beim Bundesfinanzministerium abrufen.

Fotocredits: Ole Spata
(dpa/tmn)

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