Online-Einspruch gegen Steuerbescheid erfordert Sorgfalt

Berlin – Steuerzahler, die mit ihrem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, können dagegen Einspruch einlegen. Dies ist in der Regel binnen eines Monats möglich.

«Dabei kann der Einspruch klassisch per Brief, aber inzwischen auch online eingelegt werden», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Wer das ElsterOnline-Portal der Finanzverwaltung nutzen möchte, sollte unbedingt darauf achten, den Einspruch richtig abzusenden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Frist versäumt wird.

Diese Erfahrung musste ein Steuerzahler aus Nordrhein-Westfalen machen. Er wollte gegen seinen Steuerbescheid über das Online-Portal Einspruch einlegen. Dazu füllte er das Einspruchsformular am Rechner aus und klickte den Button «Speichern» an. Er ging davon aus, dass damit der Einspruch in den Verfügungsbereich des Finanzamtes gelangt sei. Das wäre aber nur möglich gewesen, wenn er auf den Knopf «Senden» gedrückt hätte. Erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkte er seinen Irrtum und versandte den Einspruch, den die Finanzverwaltung als verspätet zurückwies.

Zu Recht, entschied das Finanzgericht Köln (Az.: 3 K 2250/17). Der Steuerzahler hätte mehr Sorgfalt walten lassen müssen. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Anklicken von «Speichern» zugleich das Versenden des Einspruchs zur Folge hat. Dies sei aus dem Onlinehandel bekannt. Auch hier werde die Ware im Warenkorb gespeichert, der Kauf aber erst durch Anklicken eines gesonderten Buttons ausgelöst.

Gegen das Urteil hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az.: VIII B 124/18). Dort geht es nun um die Frage, ob der Kläger die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt hatte. Steuerzahler, denen ein ähnlicher Fehler unterläuft und deren Einspruch deshalb zu spät beim Finanzamt eintrifft, können im Zweifel eine Wiedereinsetzung beantragen und sich auf das laufende Verfahren beim Bundesfinanzhof stützen.

Fotocredits: Franziska Gabbert
(dpa/tmn)

(dpa)