Regenstauf – Wer einen Angehörigen pflegt, wird steuerlich entlastet: 924 Euro können Helfer pro Jahr geltend machen. Dieser Pflege-Pauschbetrag wird unabhängig von tatsächlich angefallenen Aufwendungen gewährt, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Steuerpflichtige müssen also nicht nachweisen, welche Kosten beispielsweise für Fahrten oder Telefonate entstanden sind.
Den Pauschbetrag können sie entweder als sofortigen Freibetrag für den monatlichen Lohnsteuerabzug eintragen oder rückwirkend mit der Einkommensteuererklärung beantragen.
Pauschbetrag kann sich verdoppeln oder halbieren
Er gilt pro gepflegter Person: Pflegt also ein Kind beide Elternteile, verdoppelt sich der Pauschbetrag auf 1848 Euro. Teilen sich dagegen zwei Geschwister die Pflege eines Elternteils, erhält jeder nur den halben Betrag, also 462 Euro.
Einen Anspruch gibt es nur, wenn die zu pflegende Person dauerhaft hilflos ist. Es muss also entweder der Vermerk «H» im Behindertenausweis stehen oder ein Pflegegrad 4 oder 5 bescheinigt worden sein. Außerdem muss die zu pflegende Person in der eigenen Wohnung oder der des Pflegers leben.
Pflege muss ein Angehöriger übernehmen
Die Pflege muss ein Angehöriger oder eine andere sehr nahe stehende Person übernehmen. Ein ambulanter Pflegedienst darf zeitweise einspringen, die persönliche Pflege muss aber mindestens zehn Prozent ausmachen.
Für die Hilfe darf der Pfleger zudem keine Aufwandsentschädigung oder Vergütung gezahlt bekommen. Auch Pflegegeld schließt die pauschale Steuerentlastung aus. Eine Ausnahme gibt es nur für Eltern, die für ihr Kind Pflegegeld erhalten: Sie können das zu versteuernde Einkommen mindern.
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(dpa/tmn)