Münster – Ein Steuerberater kann die bei einer beruflichen Auslandsreise entstandenen Reisekosten seiner Ehefrau nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Der Kläger hatte an internationalen Konferenzen in Delhi, Barcelona und Prag teilgenommen, die von einem beruflichen Netzwerk veranstaltet worden waren. Seine Ehefrau hatte ihn begleitet, damit das Paar im Anschluss an die Veranstaltungen an den jeweiligen Tagungsorten Urlaub machen konnte. Der Kläger machte die gesamten Reisekosten dann als Betriebsausgaben geltend.
Das Finanzamt erkannte jedoch nur die anteilig auf den Kläger entfallenen Kosten für die Konferenztage an. Der Entscheidung hat das Finanzgericht zugestimmt. Die Reisekosten der Ehefrau seien nicht zu berücksichtigen, da es sich um private Ausgaben handele, so die Begründung des Gerichtes. Berufliche Unterstützungen seitens der Ehefrau, die der Kläger anführte, reichten als Begründung nicht aus. Das Urteil ist rechtskräftig.
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(dpa)