Rentner profitieren von einem Freibetrag

Berlin – Wer neben der Rente weitere Einkünfte hat, muss sie zum steuerpflichtigen Anteil der Rente hinzurechnen. Doch Rentner können vom Altersentlastungsbetrag profitieren: Dieser Steuerfreibetrag kann das zu versteuernde Einkommen in Abhängigkeit vom Geburtsjahr senken.

Er steht Personen zu, die beim Renteneintritt das 64. Lebensjahr vollendet haben. Darauf macht die Bundessteuerberaterkammer aufmerksam.

Der Freibetrag sinkt von Jahr zu Jahr. Wer die Voraussetzungen im Jahr 2018 das erste Mal erfüllt hat, für den liegt der Freibetrag ab 2019 zeitlebens bei 17,6 Prozent. Der Fiskus berücksichtigt jedoch höchstens 836 Euro. Anwendbar ist der Altersentlastungsbetrag für Einkünfte aus Mieten, Arbeitslohn sowie Gewinnen aus Kapitalvermögen. Ausnahme: Ein Rentner arbeitet als Minijobber und verdient monatlich nur bis zu 450 Euro – dann sind diese Einnahmen steuerfrei.

Die Steuerfreiheit gilt dann, wenn der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer von 2 Prozent übernimmt. In diesem Fall bleiben der pauschale Lohn und die pauschale Lohnsteuer bei einer Einkommensteuerveranlagung des Rentners außer Betracht. Das zu versteuernde Einkommen des Rentners erhöht sich insoweit nicht um die Einkünfte aus dem Minijob. Ein Altersentlastungsbetrag wird für diesen Fall nicht gewährt, wenn der Rentner neben Renteneinkünften und Minijob nicht noch andere Nebeneinkünfte hat.

Rentenerhöhungen sind zu 100 Prozent steuerpflichtig. Ein Teil der Rente ist aber bislang steuerfrei – die Höhe variiert je nach Renteneintrittsalter. Einmal ermittelt bleibt der Anteil für die Folgejahre unverändert – insgesamt sinkt dieser jedoch. Während für Neurentner im Jahr 2005 noch 50 Prozent der Jahresbruttorente steuerfrei waren, sind es im Jahr 2019 nur noch 22 Prozent. Wer im Jahr 2040 neu in Rente geht, muss seine Rente dann voll versteuern.

Fotocredits: Silvia Marks
(dpa/tmn)

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