Erkennen Finanzämter Detektei-Rechnungen an? Grundsätzlich kann diese Frage nicht beantwortet werden, da es vom jeweiligen Umstand abhängt. Besonders Privatpersonen müssen aber meist mit einer Ablehnung rechnen, nur unter bestimmten Voraussetzungen sparen sie Steuern.
Im Privatbereich nur in seltenen Ausnahmen
Wer seinen Ehepartner aus Misstrauen überwachen lässt oder mithilfe eines Detektivs nach Verwandten fahndet, kann diese Kosten nicht von der Steuer absetzen. Das dürfte jedem klar sein. Im Zusammenhang mit einer Scheidung oder Streit über Unterhaltszahlungen kann es aber Ausnahmefälle geben, das urteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bereits 2007. Die Ausgaben lassen sich eventuell absetzen, wenn Geschiedene durch Überwachungsmaßnahmen ihre Unterhaltszahlungen senken können. Ein Privatdetektiv ergründet bei einem solchen Auftrag, ob der Zahlungsempfänger entgegen der Angaben doch wieder mit einem Lebenspartner zusammenlebt und das Geld gar nicht mehr braucht. Eine solche Maßnahme könnte die finanzielle Situation des Auftraggebers verbessern, entsprechende Aufwendungen könnten somit als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Das hängt aber stark von den genauen Umständen ab. Betroffene sollten sich nach einem ablehnenden Bescheid am besten mit einem Steuerberater Kontakt aufnehmen. Klarer ist dagegen die Rechtslage bei der Scheidung und bei der gerichtlichen Erstentscheidung über den Unterhalt: Einen Privatdetektiv erkennt das Finanzamt nicht an, da es davon ausgeht, dass die Gerichte die gesamte Aufklärung zur Urteilsfindung betreibt.
Bei Gewerbetreibenden häufig Betriebsausgabe
Anders sieht es meist aus, wenn Selbstständige oder Freiberufler die Deutsche Detektei oder einen anderen Dienstleister engagieren. Wenn dieses Engagement dem betrieblichen Zweck dient, handelt es sich um eine Betriebsausgabe. Das trifft zum Beispiel auf die Überwachung eines angeblichen kranken Mitarbeiters, bei Sicherheitsmaßnahmen in einem Ladengeschäft und bei der Abwehr von Spionage zu. Detektive, die zum illegalen Ausspionieren der Konkurrenz eingesetzt werden, sind dagegen aus nachvollziehbaren Gründen nicht abzusetzen. Auch eine Rechnung einer Detektei, welche die Untreue der Frau des Geschäftsführers prüft, sollte niemand einreichen. Bei einer Betriebskontrolle erfragen Finanzbeamte den genauen Grund von Aufträgen, eindeutig nicht mit dem Betrieb verbundene Rechnungen werten sie als Betrug.
Absetzbarkeit von Detektiv-Kosten: Privat selten, gewerblich häufig
Nur Ausnahmefälle erlauben es Privatpersonen, mit einer Detektei-Rechnung ihre Steuern zu reduzieren. Dies gilt bei begründetem Verdacht, zu viel Unterhalt zu zahlen, bei dem es Beweismaterial für die Herabsetzungsklage bedarf. Viel öfters können Gewerbetreibende Ausgaben als Betriebskosten geltend machen, der Auftrag muss aber stets im Betriebsinteresse sein.