München – Kinder können eine Immobilie steuerfrei erben, in der zuvor ihre Eltern gewohnt haben. Vorausgesetzt, die Kinder ziehen dort innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall selbst ein. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem Urteil (Az.: II R 37/16).
In dem verhandelten Fall erwarb ein Sohn als Alleineigentümer ein Zweifamilienhaus. Das Haus mit 120 Quadratmetern Wohnfläche hatte sein Vater bis zum Tod im Januar 2014 bewohnt. Der Grundbucheintrag erfolgte im September 2015. Angebote für Renovierungsarbeiten holte der Kläger sogar erst im April 2016 ein, zwei Monate später begannen die Bauarbeiten – zu spät aus Sicht des Finanzamtes. Es setzte Erbschaftssteuer fest, ohne dabei die Steuerbefreiung für ein Familienheim zu berücksichtigen. Denn eine Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der Erbe unverzüglich die Immobilie zu Wohnzwecken selbst nutzt. Der Mann klagte gegen das Finanzamt.
Die BFH-Richter stellten klar, dass Selbstnutzer bei einem späteren Einzug nur in besonderen Ausnahmefällen die Immobilie steuerfrei erben könnten. Im verhandelten Fall habe der Kläger das Haus nicht unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Im Gegenteil, er sei auch zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall noch nicht ins geerbte Haus eingezogen. Er konnte auch nicht glaubhaft machen, dass andere diese Verzögerungen zu vertreten haben. Somit bestätigten die Richter die Entscheidung des Finanzamtes, dass er keine Steuerbefreiung erhält.
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(dpa/tmn)