So setzen privat Versicherte ihre Beiträge steuerlich ab

Berlin – Steuerzahler können die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben absetzen.

«Selbstständige, Beamte und andere Personen, die privat krankenversichert sind, müssen dabei eine wichtige Formalie beachten», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Das Finanzamt wird die Ausgaben nur akzeptieren, wenn Versicherungsnehmer in eine Datenübermittlung eingewilligt haben. In diesem Fall melden die Versicherer die Beiträge automatisch an das Finanzamt. Ohne eine solche Meldung streicht das Finanzamt den Sonderausgabenabzug. Üblicherweise wird die Einwilligung abgefragt, wenn der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird.

Wichtig zu beachten: Werden auch die Kinder privat versichert, muss auch hier in die Datenübermittlung eingewilligt werden. In der Praxis wird diese gesonderte Einwilligung gelegentlich mal vergessen, so dass dann die gezahlten Beiträge für die Kinder nicht steuerlich berücksichtigt werden.

So ein Fehler verdirbt dann womöglich die Steuererstattung. «Eltern sollten daher unbedingt darauf achten, die Zustimmung zur Datenübermittlung zu erteilen oder, wenn diese vergessen wurde, nachholen», rät Klocke.

Steuerlich anerkannt werden die Beiträge, die den privaten Versicherungsschutz entsprechend der gesetzlichen Krankenversicherung abdecken. Bei einem Tarif, dessen Leistungen darüber hinausgehen – zum Beispiel für eine Chefarztbehandlung oder ein Einbettzimmer – sind grundsätzlich nur die Ausgaben für die Basisabsicherung absetzbar. Wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind auch die Beiträge zur Finanzierung eines Krankengeldes nicht abzugsfähig.

Fotocredits: Oliver Berg
(dpa/tmn)

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