Berlin – Macht das Finanzamt einen Fehler, obwohl der Steuerzahler alles richtig in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hatte, sollte man die nachträgliche Änderung des Bescheids nicht einfach hinnehmen.
«Ist ein Steuerbescheid erst einmal bestandskräftig, darf er nicht so einfach geändert werden», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. «Dies gilt sowohl für den Steuerzahler als auch für das Finanzamt.» Aktuell ist dazu ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, auf das man sich berufen kann (Az.: VI R 38/16).
Im konkreten Fall erzielte ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus zwei Arbeitsverhältnissen. Er gab den Arbeitslohn zutreffend in seiner Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt berücksichtigte hingegen nur den Lohn aus einem Arbeitsverhältnis, weil der Sachbearbeiter im Finanzamt nicht die Daten aus der Steuererklärung, sondern die elektronisch vorliegenden Daten nutzte. Die Steuer wurde deshalb zu niedrig festgesetzt. Nach Bestandskraft bemerkte das Finanzamt seinen Fehler und änderte den Bescheid. Das Amt berief sich auf eine offenbare Unrichtigkeit. Diese Ansicht bestätigte das Finanzgericht Düsseldorf und ließ die Änderung zu, da die Steuererklärung vom Einkommensteuerbescheid offensichtlich abwich. Jetzt liegt der Fall beim Bundesfinanzhof und wird rechtlich noch einmal überprüft.
In vergleichbaren Fällen sollten sich Steuerzahler gegen nachträgliche Änderungen wehren. Denn in der Regel wird der Steuerbescheid einen Monat nach Bekanntgabe bestandskräftig und ist dann nur unter engeren Voraussetzungen änderbar. «In Parallelfällen sollte gegen den geänderten Steuerbescheid, mit Hinweis auf das BFH-Verfahren, Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden», rät Klocke. Zugleich sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Dann kann der eigene Fall nach dem BFH-Urteil noch geändert werden.
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(dpa/tmn)