Berlin – Eheleute können auswählen, ob sie ihre Einkommensteuererklärung gemeinsam oder einzeln abgeben wollen. Allerdings bleibt auch bei einer Einzelveranlagung der andere Ehepartner nicht gänzlich außer Betracht.
«So können auch getrennt veranlagte Partner von den Abzugsbeträgen des anderen Ehegatten profitieren», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt für Vorsorgeaufwendungen, also zum Beispiel Versicherungen, entschieden (Az.: III R 11/18).
Im Streitfall beantragte ein getrennt veranlagtes Ehepaar die hälftige Aufteilung ihrer Sonderausgaben. Nach der sogenannten Höchstbetragsberechnung ist für jeden Steuerzahler der Abzug der Sonderausgaben auf 2800 Euro bei Selbstständigen und 1900 Euro bei Arbeitnehmern begrenzt. Werden diese Grenzen nicht bereits durch die gezahlten Krankenversicherungsbeiträge ausgeschöpft, lassen sich so noch Ausgaben für andere Versicherungen absetzen.
Das Finanzamt rechnete zunächst die Abzugsbeträge aus und verteilte die Hälfte auf die Partner. Durch diese Rechenweise verschlechterte sich der Sonderausgabenabzug für die Ehefrau, wogegen diese klagte – und gewann. Der BFH bestätigte, dass zunächst die Ausgaben zu addieren und den Ehegatten dann zur Hälfte zuzuordnen sind. Erst danach erfolgt die Prüfung, ob die Höchstbeträge überschritten sind.
Generell gilt, dass Ehepaare mit jeder Einkommensteuererklärung prüfen können, ob sie sich gemeinsam oder getrennt veranlagen lassen wollen. Das lässt sich zum Beispiel mit der Software, die für die Erstellung der Steuererklärung genutzt wird, prüfen. Steuerliche Berater führen die Prüfung ebenfalls durch.
«Wer sich dann für die Einzelveranlagung entscheidet, kann gegebenenfalls trotzdem von den Vorsorgeaufwendungen des anderen profitieren», so Klocke. Dazu sollte der Steuerbescheid sorgfältig geprüft werden.
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(dpa/tmn)