Steuerbonus für Handwerkerleistung

Berlin – Wer kurz nach dem Umzug ins neugebaute Eigenheim den Handwerker kommen lässt, kann diese Kosten als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung absetzen.

«Damit lassen sich womöglich pro Jahr bis zu 1200 Euro Einkommensteuern sparen», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Voraussetzung für den Steuerbonus ist, dass es sich um eine Baumaßnahme in einem bereits bestehenden Haushalt handelt. Werden Haus oder Wohnung neu errichtet, gibt es die Steuerermäßigung nicht.

In der Praxis kommt es oft zu Streit mit dem Finanzamt, wenn die Bauherren ihren Neubau bereits bezogen haben, in den Folgemonaten aber noch Baumaßnahmen vorgenommen werden. Im Fall einer Familie aus Brandenburg etwa wurden nach dem Einzug noch die Außenfassade verputzt, ein Zaun gezogen, Pflasterarbeiten auf dem Grundstück ausgeführt sowie Rollrasen verlegt.

Das Finanzamt verweigerte den Steuerabzug, weil es sich um Neubaumaßnahmen gehandelt hätte. Nachdem das Finanzgericht Berlin-Brandenburg das bestätigt hatte, legte die Familie Revision beim Bundesfinanzhof ein (Az.: VI R 53/17). Das Finanzamt änderte daraufhin den Steuerbescheid zugunsten der Kläger.

Der Steuerzahlerbund rät daher, Restarbeiten nach dem Umzug, die die Bewohnbarkeit des Hauses nicht beeinträchtigen, als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Verweigert das Finanzamt den Steuerbonus, sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. Zur Begründung könne auf das genannte Gerichtsverfahren hingewiesen werden.

Fotocredits: Lino Mirgeler
(dpa/tmn)

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