München (dpa/tmn) – Setzt das Finanzamt Steuerzahlern eine Frist für die Abgabe ihrer Steuererklärung, muss die Behörde das ausreichend begründen. Anderfalls ist die Aufforderung rechtswidrig.
Zwar kann eine Begründung nachgereicht werden. Wurde aber die Steuererklärung inzwischen eingereicht, ist ein Verspätungszuschlag nicht mehr rechtens, befand der Bundesfinanzhof (BFH) in München (Az.: VIII R 52/14).
Im verhandelten Fall hatte das Finanzamt einen Steuerzahler aufgefordert, die Einkommensteuererklärung für 2010 bis zum 31. August 2011 – und damit vorzeitig – einzureichen. Allerdings war aus der formelhaften Begründung, das Finanzamt handle im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens, nicht erkennbar, aus welchem konkreten Grund die Abgabefrist verkürzt wurde. Die von einem Steuerberater angefertigte Erklärung ging am 7. Dezember 2011 beim Finanzamt ein. Dieses setzte daraufhin einen Verspätungszuschlag in Höhe von 880 Euro fest.
Zu Unrecht: Sowohl die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung als auch die Festsetzung des Verspätungszuschlags waren rechtswidrig, befand der BFH. Zwar hätte die Begründung nachgereicht werden können. Eine solche Behebung des Verfahrensmangels kommt jedoch nach Auffassung des Richters nicht mehr in Betracht, wenn die Steuererklärung bereits abgegeben wurde. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Aufforderung sei der vom Finanzamt festgesetzte Verspätungszuschlag aufzuheben, da die Kläger die Steuererklärung noch innerhalb der allgemein bis zum 31. Dezember 2011 verlängerten Frist eingereicht hatten.
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(dpa)