Berlin – Arbeitgeber und Ferienjobber sollten vor Antritt des Ferienjobs durchrechnen, welche Steuervariante am besten passt. «Denn auch bei Schülern gilt: Der Arbeitslohn ist steuerpflichtig», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Ob und wie viel Steuern fällig werden, hängt davon ab, um was für ein Arbeitsverhältnis es sich handelt.
Am einfachsten ist es, wenn der Ferienjobber dem Arbeitgeber seine Steueridentifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilt. Dann können die ELStAM-Daten des Schülers abgerufen und der Lohnsteuerabzug wie bei einem normalen Arbeitnehmer vorgenommen werden.
Bis zu einem monatlichen Bruttolohn von knapp 950 Euro fällt keine Steuer an. Für Schüler, die nur in den Sommerferien arbeiten, müssen zudem keine Sozialabgaben gezahlt werden.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage umfasst. Aber aufgepasst: Hat der Schüler im gleichen Jahr bereits zuvor gejobbt, wird das berücksichtigt. Werden dabei die 70 Tage beziehungsweise drei Monate überschritten, gilt keine Versicherungsfreiheit mehr. Auch Ferienjobs, die zwischen Beendigung der Schule und einer Berufsausbildung oder einem Freiwilligendienst ausgeübt werden, sind versicherungspflichtig.
Alternativ kann ein sogenanntes Minijob-Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden. Hier darf der Schüler maximal 450 Euro im Monat verdienen. Bei dieser Variante zahlt der Arbeitgeber allerdings Pauschalabgaben von rund 30 Prozent.
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(dpa/tmn)