Berlin – Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Immobilen können steuerfrei sein. Dafür gelten jedoch verschiedene Voraussetzungen.
«Steuerfrei ist der Verkauf einer Privatimmobilie, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf wenigstens zehn Jahre vergangen sind», erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin.
Gleiches gilt, wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Wurde eine Immobilie zwischen Anschaffung und Verkauf ohnehin nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt, können Besitzer sie auch noch früher steuerfrei verkaufen.
Für unbebaute Grundstücke, die beispielsweise als Garten genutzt werden, gilt grundsätzlich die Zehn-Jahres-Frist. «Dreh- und Angelpunkt für die kurzen Fristen für den steuerfreien Verkauf ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken», erläutert Nöll. Zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dient eine Wohnung oder ein Haus dann, wenn es dazu bestimmt ist, Menschen auf Dauer Unterkunft zu ermöglichen.
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken kann demnach auch bei einer Zweitwohnung vorliegen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese nicht vermietet wurde. Selbst eine unentgeltliche Überlassung an andere Personen als die eigenen Kinder führt dazu, dass die kurzen Fristen für den steuerfreien Verkauf nicht zur Anwendung kommen. Wird die Zweitwohnung an die eigenen Kinder kostenpflichtig vermietet, führt auch das dazu, dass die kurzen Fristen nicht gelten.
Eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus dienen grundsätzlich nur zur vorübergehenden Beherbergung von Personen und damit nicht zu Wohnzwecken. Hier ist stets die Frist von zehn Jahren zu beachten. Wurden die Ferienwohnung oder das Ferienhaus gewerblich vermietet, ist ein steuerfreier Verkauf gar nicht möglich.
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(dpa/tmn)