Berlin – Wer von seinem Heimatland ein Stipendium zur Sicherung seines Unterhaltes erhält und dafür keine Gegenleistung erbringt, muss die Einnahmen aus dem Stipendium nicht in Deutschland versteuern.
«Das gilt zum Beispiel für sogenannte Gasttätigkeiten, bei denen der Stipendiat eine Unterstützung aus dem Ausland erhält», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Grundsätzlich sind Stipendien steuerfrei, wenn sie von einer öffentlichen Einrichtung getragen werden und in etwa den Lebensunterhalt während der Ausbildung decken. Außerdem darf der Stipendiat nicht auf Grund der Zahlung zu einer Gegenleistung verpflichtet sein. Das gilt auch für die Tätigkeit einer Gastärztin im Klinikbetrieb, entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az.: 10 K 247/17).
In dem Fall klagte eine Gastärztin, die wegen ihrer guten Leistungen ein Stipendium aus ihrem Heimatland Libyen für die Facharztausbildung in Deutschland erhielt. Hierzu versicherte der Libysche Staat, dass die Klägerin nach erfolgter Ausbildung in ihr Heimatland zurückkehre. Das Stipendium diente der Deckung ihrer Lebenshaltungskosten. Eine Erwerbstätigkeit während der Ausbildung war der Ärztin aufgrund der Aufenthaltserlaubnis nicht gestattet. Dementsprechend erhielt sie für ihre Arbeit in der Klinik keine Vergütung.
Dennoch verlangte das Finanzamt für das gezahlte Stipendium deutsche Einkommensteuer. Es vertrat die Auffassung, dass die Gegenleistung für das Stipendium in der Rückkehr der Ärztin nach Libyen bestehe, um dort eine Tätigkeit im Gesundheitssektor aufzunehmen.
Das Urteil: Die Richter am Finanzgericht Niedersachsen stellten fest, dass es sich bei dem Stipendium weder um steuerpflichtigen Arbeitslohn noch um sonstige Einkünfte handelt. Die Zahlung diene lediglich der Ausbildung, die im Interesse der Klägerin sowie gegebenenfalls des libyschen Staates liegt. Sie ist keine Gegenleistung für die Tätigkeit im Klinikbetrieb.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzgericht die Revision zugelassen hat. Ebenfalls betroffene Stipendiaten können sich dennoch auf die Entscheidung berufen «Wenn das Finanzamt für solche Gaststipendien Steuern erhebt, sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegt werden», empfiehlt Klocke. Zur Begründung sollte das Aktenzeichen genannt werden.
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(dpa/tmn)