Berlin – Grundstücksbesitzer können eine Entschädigung erhalten, weil über ihrem Grundstück eine Stromleitung gespannt wird. Versteuert werden muss die Entschädigung nicht sofort, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Die Frage, ob bei einer Entschädigung Steuern anfallen, soll vor dem Bundesfinanzhof (BFH) grundsätzlich zunächst einmal geklärt werden (Az.: IX R 31/16). «Umstritten ist, ob sogenannte Einmalentschädigungen, die für die Grundstücksüberspannung gezahlt werden, der Einkommensteuer unterliegen», konkretisiert Isabel Klocke vom Steuerzahlerbund. Betroffene sollten in ähnlichen Fällen Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt die Entschädigung versteuert.
Der Kläger in dem Fall vor dem BFH ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er mit seiner Ehefrau selbst wohnt. Mit Erlaubnis des Klägers wurde über das Grundstück eine Stromleitung gespannt und eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Im Gegenzug erhielt er eine einmalige Entschädigung von knapp 18 000 Euro. Das Finanzamt setzte für die Entschädigung Einkommensteuer fest.
Die dagegen gerichtete Klage verlor der Kläger vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Die Richter meinten, es handele sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks, so dass die Entschädigung entsprechend zu versteuern sei. Gegen das Urteil legte der Kläger Revision ein. Nun will der Bundesfinanzhof abschließend klären, unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls in welchem Umfang die einmalige Entschädigung der Einkommensteuer unterliegt.
«Betroffene Grundstücksbesitzer sollten das Ruhen des Verfahrens beantragen, wenn das Finanzamt die Einmalzahlung versteuert», rät Klocke. Dann bleibt der eigene Steuerfall bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen und kann später noch geändert werden. Zur Begründung sollte das Aktenzeichen des Falles angegeben werden.
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(dpa/tmn)