Berlin – Steuerzahler sollten ihre Umzugskosten in der Einkommensteuererklärung angeben. «Was im Einzelnen abgesetzt werden kann, hängt davon ab, ob der Steuerzahler aus beruflichen oder privaten Gründen umgezogen ist», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Wer beispielsweise in eine andere Stadt zieht, um eine neue Arbeit aufzunehmen oder um die Fahrtzeit zur Arbeit zu verkürzen, kann gut mit einem beruflich bedingten Umzug argumentieren. Die Umzugskosten können dann als Werbungskosten in der Einkommensteuerklärung angegeben werden.
Dazu zählen etwa die Kosten für das Umzugsunternehmen, Reisekosten oder Kosten für die Besichtigung der neuen Wohnung. Diese Aufwendungen sind im Einzelnen, beispielsweise durch Rechnungen, nachzuweisen. Für sonstige beruflich bedingte Umzugskosten gibt es Pauschalbeträge: Für Ledige beträgt der Pauschbetrag für Umzüge derzeit 746 Euro und für Verheiratete 1493 Euro. Für jede weitere im Haushalt lebende Person, beispielsweise Kinder, gilt jeweils eine Pauschale in Höhe von derzeit 329 Euro. Diese Pauschalen gelten für alle Umzüge, die nach dem 1. März 2016 stattgefunden haben. Kommt das Kind in der neuen Schule nicht mit und wird deshalb Nachhilfeunterricht erforderlich, können diese Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1882 Euro abgesetzt werden.
Wer aus privaten Gründen Haus oder Wohnung wechselt, kann die Kosten für das Umzugsunternehmen oder den Handwerker als haushaltsnahe Dienstleistung beziehungsweise Handwerkerleistung in der Einkommensteuererklärung absetzen. «Diesen Steuerbonus sollten Steuerzahler nicht unterschätzen», sagt Klocke. Im Maximalfall können durch die Angabe von haushaltsnahe Dienstleistungen 4000 Euro und durch Handwerkerleistungen weitere 1200 Euro Einkommensteuern im Jahr gespart werden.
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(dpa/tmn)