München – Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall hat, kann die Kosten unter Umständen steuerlich geltend machen. Möglich ist das zum Beispiel, wenn man den Unfall selbst verursacht hat und keine Versicherung den Schaden ersetzt, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) in München.
Die Kosten können in der Steuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden. Lässt sich das Fahrzeug reparieren, werden die Rechnung der Werkstatt und sonstige Rechnungen im Zusammenhang mit dem Unfall addiert und in die Formulare eingetragen. Bei einem Totalschaden des Autos richtet sich die Steuererleichterung nach den Richtlinien der AfaA (Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung). Maßgeblich ist dann das Alter des Autos.
Für einen Pkw beträgt der Abschreibungszeitraum in der Regel sechs bis acht Jahre. Das bedeutet: Ist das Auto bereits älter als acht Jahre, gilt es als voll abgeschrieben. In diesen Fällen gibt es meist keinen Steuervorteil mehr. Ist der Neuwagen hingegen weniger als acht Jahre alt, so kann die Bilanz positiv ausfallen.
Wurde kein Neuwagen, sondern ein gebrauchtes Fahrzeug angeschafft, so wird die geschätzte Nutzungsdauer individuell festgelegt. Diese hängt vom Alter des Fahrzeugs sowie von seinem Zustand ab und liegt in der Regel bei drei bis fünf Jahren. Bei einem Jahreswagen kann sie bis zu sieben Jahre betragen.
Wichtig: Beim Werbungskostenabzug muss ein Kfz-Gutachten über den Schaden vorliegen und ein Unfallbericht, der den Unfall zum Zeitpunkt einer Betriebsfahrt bestätigt.
Fotocredits: Arno Burgi
(dpa/tmn)