Münster – Zahlt bei einem unverheirateten Elternpaar der eine Elternteil dem Partner Unterhalt, kann er die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen.
«In der Praxis kommt dies etwa vor, wenn ein Elternteil kein Arbeitseinkommen hat, weil er sich um die Kinderbetreuung kümmert», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Für das Jahr 2017 können beispielsweise bis zu 8820 Euro zuzüglich Basiskrankenkassenbeiträge abgesetzt werden. Dabei wird der absetzbare Unterhalt nicht um das Kindergeld gekürzt, entschied das Finanzgericht Münster (Az.: 14 K 2825/16 E).
Im dem verhandelten Fall zahlte der Vater an die Mutter seiner beiden Kinder Unterhalt. Sie lebten in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Den gezahlten Unterhalt machte der Vater in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte die Unterhaltszahlungen jedoch nicht mit dem Höchstbetrag an, sondern kürzte diesen um das anteilig auf die Mutter entfallende Kindergeld.
Zu Unrecht, wie das Finanzgericht entschied. Das Kindergeld mindert nicht den Unterhaltshöchstbetrag, denn mit dem Kindergeld soll das Existenzminimum des Kindes gesichert werden, es zählt nicht zum Einkommen der Mutter.
Unverheiratete Eltern sollten es prüfen, wenn das Finanzamt den abzugsfähigen Unterhalt kürzt. «Wird der Unterhalt um das Kindergeld gemindert, sollte der zahlende Elternteil dies nicht hinnehmen und Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen», empfiehlt Klocke. Es ist ratsam, das Aktenzeichen des genannten Urteils zur Begründung anzugeben.
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(dpa/tmn)