Berlin – Unterhaltszahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerlast mindern. Anerkannt werden die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung bis zur Höhe des steuerfreien Existenzminimums, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Das steuerfreie Existenzminimum liegt in diesem Jahr bei 9.000 Euro. Der Höchstbetrag, der als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann, kürzt sich allerdings um eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person – also zum Beispiel dann, wenn ein Kind, für das Unterhalt gezahlt wird, Zinseinkünfte hat.
Außerdem wird der Höchstbetrag gekürzt, wenn der Unterhalt nicht das gesamte Jahr über gezahlt wird. Wichtig zu beachten ist dabei laut BVL, dass Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem das Geld zu- oder abfließt. In jedem Jahr sollte die erste Unterhaltszahlung deshalb bereits im Januar erfolgen, um den Höchstbetrag in voller Höhe auszuschöpfen. Der geleistete Geldbetrag kann dann bis zur nächsten Rate des laufenden Jahres oder bis zum Jahresende berücksichtigt werden.
Warum das wichtig ist, zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH), auf den der BVL hinweist. Dabei leistete ein Ehepaar Unterhalt an den Vater der Ehefrau. Eine erste Zahlung in Höhe von 3000 Euro erfolgte im Dezember, der nächste Geldbetrag wurde im Mai des Folgejahres überwiesen. Das Finanzamt berücksichtigte den Unterhalt für das erste dieser beiden Kalenderjahre erst ab Dezember und reduzierte den Höchstbetrag daher auf ein Zwölftel.
Das Ehepaar hielt dem entgegen, dass der überwiesene Geldbetrag nicht nur für den Monat Dezember, sondern auch für den nachfolgenden Zeitraum bis zur Überweisung im Mai des Folgejahres verwendet wurde. Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation und gewährte den Abzug des Unterhaltes auch für die Folgemonate, sodass sich ein wesentlich höherer Abzugsbetrag ergab. Der BFH hob dieses Urteil aber wieder auf (Az.: VI R 35/16).
Unterhaltsleistungen werden anerkannt, wenn die Aufwendungen dazu dienen, dem laufenden Lebensbedarf des Empfängers in dem jeweiligen Jahr zu dienen. Liegen die Voraussetzungen nur für einige Monate des Jahres vor, muss der Unterhaltshöchstbetrag gezwölftelt werden, so die Richter. Das Ehepaar konnte daher auch im Folgejahr für die Monate bis zu der Zahlung im Mai keine Ausgaben geltend machen.
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(dpa/tmn)