Berlin – Kapitalanleger können die Verluste aus verfallenen Optionen steuermindernd geltend machen. Voraussetzung: Die Kaufoption hat sich anders als erwartet entwickelt und wurde am Ende der Laufzeit als wertlos aus dem Wertpapierdepot ausgebucht.
Darauf macht Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler aufmerksam und verweist auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16. Juni 2016. Das Ministerium reagierte damit auf drei Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (Az.: IX R 48/14; IX R 49/14 und IX R 50/14).
Betroffene können von der neuen Verwaltungsanweisung profitieren. Denn: «Seit Juni wenden die Finanzämter diese Steuerspar-Urteile praktisch an», sagt Klocke. Anleger sollten die Anschaffungskosten aus den verfallenen Optionen beim Fiskus angeben. Dann ist eine Verrechnung der Verluste mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen möglich – beispielsweise mit Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden.
Der Nachweis der Verluste ist möglicherweise nicht ganz einfach, weil die Angaben in den Steuerbescheinigungen der Banken oft nicht enthalten sein dürften. Deshalb rät Klocke: «Im Zweifelsfall sollte der Anleger eigene Aufzeichnungen beifügen, um die Verluste nachzuweisen.» Die neue Rechtslage kann in allen noch offenen Steuerfällen angewendet werden.
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(dpa/tmn)