Berlin (dpa/tmn) – Wird eine zivilrechtliche Streitigkeit durch einen Vergleich beigelegt, kann für den vereinbarten Betrag unter Umständen Umsatzsteuer anfallen. Um Ärger mit dem Fiskus zu vermeiden, sollten Steuerzahler diesen Punkt beachten.
«Entscheidend ist, ob die Zahlung als Vergütung für eine Leistung oder als Ausgleich für einen entstandenen Schaden bewertet wird», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Das Finanzamt verlangt in der Regel für den vereinbarten Betrag Umsatzsteuer. Ausnahme: Es handelt sich um den sogenannten echten Schadenersatz – dann fällt keine Umsatzsteuer an. Dieser Fall liegt immer dann vor, wenn für die vereinbarte Zahlung tatsächlich keine Gegenleistung erbracht wird.
Also etwa Entschädigungsleistungen, die von Versicherungen gezahlt wurden oder Stornogebühren bei Reiseleistungen. Auch bei der Zahlung von Vertragsstrafen handelt es sich in der Regel um echten Schadenersatz.
Anders liegt der Fall, wenn die Ersatzzahlung von einer Gegenleistung abhängt – etwa wenn man Geschäftsräume gegen eine Entschädigung vorzeitig räumt. In diesem Fall handelt es sich um einen unechten Schadenersatz – die Entschädigung unterliegt dann der Umsatzsteuer.
Die Vergleichsparteien sollten daher im Rahmen der Vergleichsverhandlungen unbedingt prüfen, welche Fallvariante vorliegt. «Ordnen die Beteiligten den Fall nicht richtig ein und behandeln die Ausgleichssumme fälschlicherweise als Schadenersatz, fordert das Finanzamt bei späterer Aufdeckung des Fehlers die Umsatzsteuer nach», erklärt Klocke.
Dies sei für alle Vergleichsparteien ungünstig, denn dann könne es zu neuen Streitigkeiten kommen – diesmal wegen der Umsatzsteuernachzahlung.
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(dpa)