Berlin – Vermieter aufgepasst: Haben sie ihre Mietobjekte mit einer neuen Einbauküche ausgestattet, dürfen sie Spüle und Herd derzeit noch direkt im Jahr der Anschaffung einzeln abschreiben. Letztmalig möglich ist das in der Steuererklärung für das Jahr 2016.
«Vermieter profitieren noch von einer Übergangsregel», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Sie verweist auf ein Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums. Künftig wird die Einbauküche als einheitliches Wirtschaftsgut betrachtet und über mehrere Jahre abgeschrieben.
Hintergrund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom August 2016: Der BFH hatte entschieden, dass die Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche – also Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte – in einem vermieteten Immobilienobjekt grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.
Die Einbauküche ist demnach ein einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Wege der Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen sind (Az.: IX R 14/15).
Dies hat zur Folge, dass die Kosten für die Erneuerung nicht mehr sofort in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abziehbar, sondern auf zehn Jahre zu verteilen sind. «Für Erstveranlagungen bis einschließlich 2016 haben Vermieter noch die Möglichkeit, Spüle und Herd sofort als Werbungskosten geltend zu machen», sagt Klocke.
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(dpa/tmn)