Vermieter können spätere Schäden steuerlich geltend machen

Düsseldorf – Beseitigen Vermieter Schäden, die Mieter nach dem Kauf der Immobilie verursacht haben, mindern diese Ausgaben die Steuerlast.

Denn nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf sind solche Ausgaben nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu werten, sondern als Erhaltungsaufwand (Az.: 11 K 4274/13 E).

Damit können die Kosten als Werbungskosten sofort in vollem Umfang abgesetzt werden, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Das letzte Wort hat allerdings der Bundesfinanzhof (BFH). Das oberste Finanzgericht muss klären, ob diese Aufwendungen für die Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden in die sogenannte 15-Prozent-Grenze einzubeziehen sind (Az.: IX R 6/16).

Nach dieser Grenze zählen Erhaltungsaufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes anfallen, zu den Herstellungskosten, wenn die Gesamtsumme ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigt. Ausgenommen sind lediglich Erhaltungsarbeiten wie Maler- und Tapezierarbeiten oder die Erneuerung von Fußböden, Türen, Fenstern, Sanitär-, Heizungs- oder Elektroanlagen.

«Steuerpflichtige sollen die Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die erst nach der Anschaffung entstanden sind, als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand in der Einkommensteuererklärung geltend machen», rät BVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Wichtig ist es aber, genau zu dokumentieren, wann die Schäden im Einzelnen eingetreten sind. Denn nur so besteht die Chance, diese Aufwendungen aus der 15-Prozent-Grenze herauszuhalten.

Fotocredits: Hans-Jürgen Wiedl
(dpa/tmn)

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