Wann die Steuerfreigrenze von 44 Euro gilt

Berlin – Gewähren Unternehmen ihren Beschäftigten Vorteile, die nicht aus Geld bestehen, sind sie oft steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass diese Sachbezüge insgesamt einen Wert von 44 Euro im Monat nicht übersteigen.

«Solche Sachbezüge werden genutzt, um Mitarbeiter zu belohnen, aber auch, um sie an das Unternehmen zu binden», erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Da diese besondere Steuerbefreiung nur für Sachbezüge, nicht aber für Geld gilt, gibt es immer wieder Streit darüber, ob bestimmte Leistungen als Sachbezug oder eben als Barlohn anzusehen sind.

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) ist für die Abgrenzung von Bar- oder Sachlohn entscheidend, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. «Im Klartext heißt das, wenn der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst und nicht anstelle dessen Geld oder Geldausgleich beanspruchen kann, liegen Sachbezüge vor», erläutert Nöll.

Aber: Für Versicherungsbeiträge wie für eine private Pflegezusatzversicherung, eine Krankentagegeld- oder sonstige private Zusatzkrankenpolicen wenden die Finanzämter die BFH-Rechtsprechung auf Weisung des Bundesfinanzministeriums nicht an. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer privaten Krankenzusatzversicherung als steuerfreien Sachbezug angesehen (Az.: 1 K 215/16).

Der BFH hat die Möglichkeit, seine Rechtsauffassung darzulegen (Az.: VI R 16/17). «Bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage bei solchen Versicherungsbeiträgen sollten Arbeitnehmer, bei denen bisher entsprechende Versicherungsbeiträge besteuert wurden, gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und Verfahrensruhe unter Hinweis auf die Revision beim BFH beantragen», rät Nöll.

Kommt der BFH jedoch zur Feststellung, dass diese Versicherungsbeiträge Barlohn sind, werden weiterhin Lohnsteuern als auch Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Fotocredits: Malte Christians
(dpa/tmn)

(dpa)