Berlin – Ob Sprachkurse oder IT-Kurse: Fortbildungen für Arbeitnehmer gibt es viele. Dient die Weiterbildung der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, beteiligt sich auch das Finanzamt an den Kosten, erklärt die Bundessteuerberaterkammer.
Die Ausgaben können als Werbungskosten die Steuerlast mindern. Abgesetzt werden können Kursgebühren, Fahrtkosten, Übernachtungskosten und weitere Kosten, zum Beispiel für Fachbücher oder Unterrichtsmaterial.
Voraussetzung für den steuerlichen Vorteil: Es muss ein Zusammenhang zum Beruf vorhanden sein. Fehlt die Berufsbezogenheit, werden die Ausgaben als Kosten der Lebensführung steuerlich nicht berücksichtigt. Am einfachsten ist es, wenn der Arbeitgeber bescheinigt, dass die Weiterbildung beruflichen Erfordernissen dient, etwa weil der Arbeitnehmer zukünftig ins Ausland versetzt wird und daher einen Sprachkurs absolviert. Der Steuerpflichtige muss zudem seine Teilnahme am Unterricht nachweisen.
Findet der Sprachkurs im Ausland statt, entstehen oft zusätzliche Aufwendungen, zum Beispiel für die Anreise. Das Finanzamt prüft in diesem Fall im Rahmen einer Gesamtwürdigung, ob in Bezug auf die Ortswahl eine sogenannte private Mitveranlassung vorliegt. Eine Rolle spielt hierbei zum Beispiel ob der Veranstaltungsort in einem typischen Feriengebiet liegt, in welcher Jahreszeit der Kurs stattfand und wie die unterrichtsfreien Tage gestaltet wurden.
Liegt eine private Mitveranlassung vor, werden Kosten, die nicht direkt zuzuordnen sind, aufgeteilt. Ist ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab nicht möglich, kann ein hälftiger Werbungskostenabzug sämtlicher mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten in Betracht kommen.
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(dpa/tmn)