Berlin – Eltern, deren studierendes Kind nicht mehr zu Hause lebt, haben weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld. Vorausgesetzt, das Kind ist noch nicht älter als 25 Jahre.
Welcher Elternteil das Kindergeld erhält, wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind, ist häufig Anlass für Streitigkeiten. «Rechtlich kommt es auf die sogenannte Haushaltszugehörigkeit an», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Aktuell ist dazu ein Gerichtsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Az.: III R 59/18).
Im Streitfall verlangte der Vater, dass ihm das Kindergeld für seinen studierenden Sohn ausgezahlt werde. Bislang erhielt die Mutter das Kindergeld, da der Sohn bis zum Abschluss der Schulausbildung bei der Mutter lebte. Der Vater argumentierte, dass der Sohn wegen seines Studiums inzwischen aus der Wohnung der Mutter ausgezogen war und damit die Zugehörigkeit zum Haushalt der Mutter aufgelöst sei. Da er mehr Unterhalt für den Sohn zahlte, stehe ihm nun das Kindergeld zu, so die Argumentation des Vaters.
Das Finanzgericht Hessen kam hingegen zu der Überzeugung, dass der Student weiterhin im Haushalt seiner Mutter aufgenommen war. Er hielt sich jedes zweite Wochenende und in den Semesterferien bei der Mutter auf. Deshalb sind die Voraussetzungen einer fortbestehenden Haushaltsaufnahme des Kindes erfüllt und der Mutter stehe weiter das Kindergeld zu (Az.: 5 K 1835/14).
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da der Fall nun dem Bundesfinanzhof vorliegt. Das Gericht wird klären müssen, nach welchen Kriterien bei auswärts wohnenden Kindern die Haushaltszugehörigkeit bestimmt wird, so Klocke.
Getrenntlebende Eltern sollten den Ausgang des Verfahrens im Auge behalten. Unabhängig davon, welcher Elternteil das Kindergeld erhält, sollten Eltern volljähriger in Ausbildung oder Studium steckender Kinder rechtzeitig daran denken, Kindergeld zu beantragen. Denn es wird rückwirkend nur noch für sechs Monate ausgezahlt.
Fotocredits: Peter Kneffel
(dpa/tmn)