Wohnhaus der Eltern steuerfrei erben: Vorsicht bei Abriss

Berlin (dpa/tmn) – Das Elternhaus kann steuerfrei vererbt werden. «Die erbenden Kinder sollten allerdings keinen Abriss mit Neubau planen, denn dann streicht das Finanzamt womöglich die Steuerfreistellung», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Eine Modernisierung, Sanierung oder Renovierung des geerbten Wohnhauses ist hingegen zulässig. Dadurch geht die besondere Steuerfreistellung für das Elternhaus nicht verloren. Bei einem Abriss, muss dieser Vorteil nicht gewährt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts München hervor.

Im Streitfall erbte der Kläger das sanierungsbedürftige Wohnhaus seiner Mutter. Er ließ das geerbte Elternhaus abreißen und errichtete auf dem Grundstück einen Neubau. In der Erbschaftsteuererklärung beantragte er die besondere Steuerfreistellung des Familienwohnheims. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten die Steuerbefreiung ab, weil der Kläger durch den Abriss nicht mehr in das eigentliche Familienwohnhaus einziehen könne. Dies gelte selbst dann, wenn der Abriss des alten Gebäudes für den Erben aus bautechnischen, ökonomischen oder ökologischen Gründen unvermeidbar gewesen ist. Zudem stellte das Finanzgericht fest, dass die Abrisskosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden können (Az.: 4 K 847/13).

Zum Hintergrund: Je Kind und Elternteil gibt es bei der Erbschaftsteuer einen allgemeinen Freibetrag in Höhe von 400 000 Euro. Zusätzlich bleibt das Elternhaus steuerfrei, wenn das Kind unverzüglich selbst einzieht und mindestens zehn Jahre dort wohnt. Zudem darf die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter sein. Wird der allgemeine Freibetrag von 400 000 Euro also durch sonstiges Vermögen bereits ausgeschöpft, lohnt es sich, die zusätzliche Steuerfreistellung für das Familienwohnheim zu nutzen. Erbende Kinder sollten in diesem Fall bei einem Komplettabriss des geerbten Wohnhauses durchrechnen, ob dies steuerlich teuer wird, rät Klocke.

(dpa)