Berlin – Steuerzahler, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort haben, dürfen die Kosten für die doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Haushalt am Heimatort den Lebensmittelpunkt darstellt.
«Es genügt nicht, nur eine Wohnung im Heimatort nachzuweisen», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler mit Verweis auf ein Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (Az.: 6 K 511/13). «Vielmehr muss sich dort auch das soziale Leben abspielen.»
Im dem verhandelten Fall unterhielt eine Angestellte einen Haushalt sowohl im Heimat- als auch an ihrem Beschäftigungsort. Pro Jahr unternahm sie 30 Fahrten zu ihrem Haus im Heimatort. Das Haus hatte sie von ihrer Mutter geschenkt bekommen und für etwa 100 000 Euro sanieren lassen.
In der Einkommensteuererklärung machte sie Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, da sich der Lebensmittelpunkt der Angestellten nicht im Heimatort befinde. Dagegen wandte die Angestellte ein, dass es sich beim Haushalt am Beschäftigungsort um eine reine Schlafstätte handele.
Dies überzeugte das Finanzgericht jedoch nicht: Vor allem die Tatsache, dass die Angestellte bereits seit 18 Jahren außerhalb des Heimatortes beschäftigt war und dort keine Bezugspersonen habe, spreche dafür, dass ihr Lebensmittelpunkt nicht mehr im Heimatort liegt. Zudem führe sie nahezu alle Besorgungen sowie Arztbesuche im Beschäftigungsort durch und sei im Heimatort kaum sozial eingebunden.
«Damit der Heimatort bei einem Ledigen auch wirklich als Lebensmittelpunkt anerkannt wird, sollten beispielsweise soziale Kontakte und die Teilnahme an sportlichen, kulturellen sowie anderen Aktivitäten nachgewiesen werden», rät Klocke.
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(dpa/tmn)