Berlin – Arbeitnehmer können die Kosten für ihre Zweitwohnung am Beschäftigungsort auch dann von der Steuer absetzen, wenn diese temporär gar nicht genutzt wird. Allerdings müssen sie dies überzeugend begründen.
«Der Arbeitnehmer sollte aber gute Gründe haben, warum es sich trotzdem um beruflich bedingte Kosten handelt», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ließ beispielsweise eine Elternzeit als Grund gelten (Az.: 3 K 3278/14).
Im konkreten Fall zog die Klägerin nach der Geburt ihres Kindes zu ihrem Lebensgefährten in einen anderen Ort. Die von der Klägerin am Beschäftigungsort unterhaltene Zweitwohnung wurde auch während ihrer Elternzeit nicht aufgegeben, da in dem Ort ein erheblicher Wohnungsmangel herrschte und die Miete der Zweitwohnung preisgünstig war. Aufgrund ihres unbefristeten Arbeitsvertrages stand für die Klägerin fest, dass sie nach der Elternzeit ihre bisherige Tätigkeit wiederaufnehmen werde. Die Klägerin machte die Kosten deshalb in ihrer Einkommensteuererklärung geltend.
Zu Recht, wie das Finanzgericht entschied. Die Richter gewährten den Werbungskostenabzug, weil die Klägerin die Wohnung aus beruflichen Gründen vorhielt. Bei einer Neuanmietung nach der Elternzeit hätte die Klägerin ansonsten mit Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und höherer Miete rechnen müssen. Gegen das Urteil hat das Finanzamt aber Rechtsmittel eingelegt. Deshalb ist das Verfahren nun beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az.: VI B 69/17).
Betroffene Steuerzahler, die ihre Zweitwohnung am Beschäftigungsort ebenfalls vorübergehend nicht nutzen, diese aber aus beruflichen Gründen behalten, können die Kosten dafür in der Steuererklärung ansetzen. Akzeptiert das Finanzamt dies nicht, sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Der Fall bleibt dann bis zu einer abschließenden Entscheidung offen.
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(dpa/tmn)